Verpackungsmüll
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Sehr geehrte Frau Exner, gemäß Abfallzuständigkeitsverordnung sind für den Vollzug der § 33 und § 34 VerpackG die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm nimmt das Sachgebiet 40 „Immissionsschutz, Bodenschutz, Abfallrecht“ diese Aufgabe wahr. Bei konkreten Hinweisen wird die Einhaltung der Mehrwegangebotspflicht im Einzelfall unter Beachtung der möglichen Sonderregelungen überprüft. Als Umweltschutzbehörde sind wir zur Verfolgung von Verstößen auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Für Anliegen sowie Hinweise können Sie uns gerne via E-Mail (Immissionsschutzverwaltung@landratsamt-paf.de) und telefonisch unter 08441/27-3284 kontaktieren. Freundliche Grüße Torben Render Sachbearbeiter Immissionsschutz, Bodenschutz, Abfallrecht Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm
von Marzellus Weinmann am 22. Februar 2024 07:41
Sehr geehrte Frau Exner, vielen Dank für Ihre Nachricht in unserem Bürgermelder. Im Verpackungsgesetz (§ 33) ist geregelt, dass für „die Umsetzung“ des Gesetzes beispielsweise der/die Gastronom:in oder der/die Geschäftsinhaber:in zuständig ist. D. h., in meinem Beispiel ist der/die Gastronom:in und der/die Inhaber:in seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, seine Waren auch in Mehrwegverpackungen anzubieten, und zwar zum gleichen Preis. Die Kunden:innen sind über diese Möglichkeit durch deutlich sichtbare Informationen im Restaurant/Geschäft zu informieren (z. B. Aufsteller, Displays, Plakate). Für die Kontrolle (Vollzug) dieser Mehrwegangebotspflicht sind nach der Abfallzuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden verantwortlich. In Pfaffenhofen nimmt im Landratsamt das Sachgebiet 40 „Immissionsschutz, Bodenschutz, Abfallrecht“ diese Aufgabe wahr. Wir haben Ihre Meldung an diese Stelle, mit der Bitte um Antwort, weitergeleitet. Mit besten Grüßen Marzellus Weinmann Sachgebietsleiter Marketing I Öffentlichkeitsarbeit
von Marzellus Weinmann am 16. Februar 2024 07:53