Heinrich-Streidl-Str.: Zeichen 315
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Sehr geehrter Frau Friedrich, vielen Dank für Ihre Rückmeldung auf meinen Hinweis im Bürgermelder zur Aufstellung des Verkehrszeichens 315 in der Heinrich-Streidl-Straße. Ich begrüße es ausdrücklich, dass Sie die rechtliche Einordnung des fraglichen Bereichs als Seitenstreifen bestätigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedoch umso unverständlicher, dass das Zeichen 315 dort weiterhin Bestand haben soll – obwohl es gemäß Anlage 3 zur StVO ausschließlich das Parken auf Gehwegen erlaubt. Sie führen aus, dass das Zeichen aufgestellt wurde, um aus vorangegangenen Verwarnungen der Polizei heraus eine "klare und rechtssichere Parkregelung" zu schaffen. Diese Argumentation wirft jedoch einige grundlegende rechtliche, sachliche und systemische Bedenken auf:
- Die Rechtslage war von Anfang an eindeutig – nur die polizeiliche Bewertung war fehlerhaft Die Polizei hat in der Vergangenheit Verwarnungen wegen angeblichen Parkens auf dem Gehweg ausgesprochen. Diese Verwarnungen waren jedoch rechtswidrig, da – wie Sie selbst bestätigen – kein Gehweg im Sinne der StVO vorliegt. Damit dokumentieren die ausgesprochenen Verwarnungen nicht etwa einen Klärungsbedarf, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die kontrollierende Behörde. Gleichzeitig zeigt sich, dass die betroffenen Verkehrsteilnehmer:innen ihr Fahrzeug – entgegen der polizeilichen Einschätzung – korrekt auf dem Seitenstreifen abgestellt haben. Die eigentliche Unklarheit lag also nicht bei den Verkehrsteilnehmenden, sondern bei der Polizei.
- Verkehrszeichen sind Allgemeinverfügungen – nicht Ersatz für behördliche Schulung oder interne Klärung Verkehrszeichen richten sich als Allgemeinverfügungen an die Verkehrsteilnehmer:innen und dienen der Regelung und Lenkung des Verkehrs. Sie sind kein Instrument zur Kompensation behördlicher Unkenntnis oder zur Beilegung interner Auslegungsstreitigkeiten. Das fehlerhafte Verhalten einer Kontrollbehörde kann nicht zur Folge haben, dass ein sachlich und rechtlich unzutreffendes Verkehrszeichen aufgestellt wird. Vielmehr ist sicherzustellen, dass die zuständigen Kontrollorgane mit der geltenden Rechtslage vertraut sind – und bei Bedarf entsprechend geschult werden.
- Beschilderung nur bei zwingender Erforderlichkeit gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO Die Straßenverkehrsordnung verlangt ausdrücklich, dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Im vorliegenden Fall sind keine solchen besonderen Umstände erkennbar. Die bauliche Gestaltung – ein schmaler Seitenstreifen – findet sich in vielen weiteren Anliegerstraßen desselben Wohngebiets, ohne dass dort Zeichen 315 aufgestellt wurden oder ein Regelungsbedarf bestünde. Dass es wohl erst im Zuge einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung zu Diskussionen über das Parkverhalten kam, begründet keine rechtliche Notwendigkeit. Verkehrszeichen dürfen nicht als Mittel zur Konfliktvermeidung oder -verlagerung Einzelner herangezogen werden, sondern müssen stets dem Zweck einer allgemein verkehrsrechtlich gebotenen Regelung dienen.
- Bürger:innen steht der Rechtsweg offen – nicht eine Umdeutung durch Beschilderung Gegen rechtswidrige Maßnahmen, wie etwa ungerechtfertigte Verwarnungen, steht betroffenen Bürger:innen der Rechtsweg offen. Dieser ist dafür vorgesehen, fehlerhafte behördliche Entscheidungen zu überprüfen und ggf. aufzuheben. Die Lösung kann nicht darin bestehen, ein unpassendes Verkehrszeichen aufzustellen, um ein vermeintliches „Problem“ zu lösen, das sich auch durch Kommunikation und Kooperation zwischen Stadtverwaltung und Polizeiinspektion hätte klären lassen.
- Uneinigkeit zwischen Polizei und Verwaltung ist verwaltungsintern zu klären Sollten in der Vergangenheit unterschiedliche Auslegungen zwischen Polizei und Stadtverwaltung bestanden haben, so sind diese im Rahmen verwaltungsinterner Abstimmungen zu klären. Eine rechtlich nicht haltbare Beschilderung aufzustellen, um behördeninternem Dissens aus dem Weg zu gehen, ist keine akzeptable Lösung und untergräbt die Einheitlichkeit und Rechtsklarheit im Straßenverkehr.
- Eine irreführende Beschilderung gefährdet die Konsistenz und Verständlichkeit des Verkehrsrechts Ein zentrales Prinzip der StVO ist die Einheitlichkeit und Wiedererkennbarkeit von Verkehrszeichen. Nur wenn Verkehrszeichen bundeseinheitlich entsprechend ihrer vorgesehenen Bedeutung verwendet werden, können Verkehrsteilnehmende ihr Verhalten verlässlich daran ausrichten. Würde hingegen jede Verwaltung dazu übergehen, eigene Interpretationen einzelner Zeichen zu entwickeln oder Zeichen entgegen ihrer Zweckbestimmung einzusetzen, führt dies zu Verwirrung, sinkender Akzeptanz und einer individuellen Auslegung durch die Verkehrsteilnehmer:innen. Dies gefährdet die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs da eine Lenkung und Regelung nicht mehr möglich wäre; niemand wüsste mehr, was ein Verkehrszeichen bedeuten soll, und könnte das eigene Verhalten daran ausrichten oder verlässliche Vorhersagen über das erwartbare Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer:innen treffen. Deshalb sind Behörden an Recht und Gesetz gebunden, und können nur im Rahmen eines rechtlich vorgesehenen Ermessens agieren – nicht darüber hinaus.
- Die Beschilderung schafft Unklarheit – nicht Rechtssicherheit Zeichen 315 erlaubt ausschließlich das Parken auf Gehwegen – und dies nur unter engen Voraussetzungen, etwa ausreichender Restbreite und Eignung der Fläche für Fußgänger:innen im Begegnungsverkehr. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Gehweg vor. Das Zeichen vermittelt daher fälschlich, dass ein Gehweg existiere. Diese Fehlinformation führt gerade nicht zu Klarheit, sondern zu Missverständnissen – möglicherweise mit rechtlichen Konsequenzen für Verkehrsteilnehmende, die sich auf die Beschilderung verlassen und versuchen eine ausreichende Restbreite des Gehwegs zu lassen und dadurch entgegen § 12 Abs. 4 und Abs. 6 StVO nicht platzsparend auf dem Seitenstreifen parken. Dies zeigt auch, dass durch die widersprüchlichen Regelungen eine behördliche Kontrolle nicht mehr möglich ist.
- Ein Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“ ist rechtlich unzulässig und verschärft die Problematik Die von Ihnen in Aussicht gestellte Ergänzung des Zeichens 315 durch ein Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“ stellt eine sachlich widersprüchliche und rechtlich unzulässige Kombination dar. Ein Seitenstreifen ist gemäß § 12 Abs. 4 StVO grundsätzlich zum Parken zu nutzen – ohne dass es dazu einer gesonderten Beschilderung bedarf. Eine solche Kombination würde nicht nur die Rechtslage weiter verwässern, sondern auch das Vertrauen in eine verlässliche, nachvollziehbare Verkehrsregelung untergraben. Wie bereits dargelegt, führt eine uneinheitliche oder gar kreative Beschilderung zu Unsicherheit und Fehlinterpretationen – sowohl bei den Bürger:innen als auch bei den Kontrollbehörden selbst.
von Maximilian Dachs am 30. März 2025 21:23
Sehr geehrter Melder, vielen Dank für Ihren Eintrag in unserem PAFundDU-Bürgermelder. In der Vergangenheit gab es an diesem Standort wiederholt Unstimmigkeiten hinsichtlich der Frage, ob dort geparkt werden darf oder ob es sich um einen Gehweg handelt. Aufgrund ausgesprochener Verwarnungen durch die Polizei im vergangenen Jahr wegen „Parken auf dem Gehweg“ wurde das Verkehrszeichen 315 angebracht, um eine eindeutige Regelung zu schaffen. Wie Sie korrekt ausführen, handelt es sich bei dem befestigten Seitenstreifen nicht um einen Gehweg im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Dennoch wurde die Beschilderung hier angebracht, um eine klare und rechtssichere Parkregelung zu schaffen und weiteren Unsicherheiten vorzubeugen. Wir werden erneut prüfen, ob ein Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“ angebracht wird. Eine Entfernung des Verkehrszeichens 315 wird jedoch nicht erfolgen. Freundliche Grüße Ihre Stadtverwaltung
von Franziska Friedrich am 25. März 2025 10:37