Ich habe bereits vor einiger Zeit auf die unzulässige Freigabe des Gehwegs in der Dr.-Bergmeister-Str. mit negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hingewiesen. Seit dem hat es mindestens eine Verkehrsschau geben müssen, die Regelung wurde jedoch nicht geändert.
Der Gehweg ist auf beiden Seiten der Straße mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (Zeichen 1022-10) versehen – also auch linksseitig in Fahrtrichtung gesehen.
Diese Anordnung ist weder mit den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) noch den weiteren mitgeltenden Vorschriften vereinbar, noch ist sie aus sicherheitstechnischer Sicht vertretbar – insbesondere in einem Wohngebiet mit vielen Kindern, Grundstücksausfahrten, parkenden Fahrzeugen und schlechter Sicht.
Denn grundsätzlich gilt: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen" (§ 2 Abs. 1 StVO), Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen und unter Einhaltung strikter Vorgaben zulässig.
- Linksseitiger Radverkehr ist innerorts grundsätzlich unzulässig
Laut VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 3, Nummer II 3 (Freigabe linker Radwege) gilt:
„Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
Auch eine Freigabe durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ auf dem linken Gehweg fällt unter diese Regelung.\
Zudem gelten technische und sicherheitsrelevante Voraussetzungen, unter anderem:
„[…] nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten […]\
und ausreichende Sicht zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr.“\
(VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. II 3 Ziffer 5 b) und c))
Diese Bedingungen sind in diesem typischen Wohngebiet nicht erfüllt – insbesondere nicht aufgrund der Bebauung mit vielen Grundstückseinfahrten und eingeschränkter Sicht durch Zäune, Pflanzen und parkenden Fahrzeugen.
Ebenso existiert am Anfang und am Ende der Anordnung nicht die vorgesehene sichere Querungsmöglichkeit über die Fahrbahn.
- Gehwegfreigabe nur bei Unzumutbarkeit der Fahrbahnnutzung
Die VwV-StVO zu § 2 Abs. 5 Satz 3 besagt:
„Die Zeichen 239 mit dem Zusatzzeichen 'Radfahrer frei' dürfen nur angeordnet werden, wenn die Gehwegbreite dies zulässt und keine andere Führung des Radverkehrs möglich oder zumutbar ist.“
In einer Tempo-30-Zone ist die gemeinsame Nutzung der Fahrbahn durch Radfahrende und Kraftfahrzeuge jedoch ausdrücklich erwünscht und rechtlich vorgesehen.\
Eine Unzumutbarkeit der Fahrbahnbenutzung ist hier nicht erkennbar – weder liegt hoher Kfz-Verkehr vor, noch besondere Gefahrenlagen.
- Schutz der Fußgänger:innen steht im Vordergrund
Nach VwV-StVO zu Zeichen 239 (Gehweg) Nummer II gilt:
„Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer […] kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist.“
Weiter heißt es unter Nummer III:
„Die Beschaffenheit und der Zustand des Gehweges sollen dann auch den gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissen des Radverkehrs […] entsprechen.“
Beides ist hier nicht der Fall. Die Gehwege sind nicht breit genug (insbesondere nicht für den Begegnungsverkehr durch Fahrräder), häufig durch Hecken, Gartenzäune oder Fahrzeuge unübersichtlich und keinesfalls konfliktfrei mit Radverkehr nutzbar.
- Sicherheitsrisiko insbesondere für Kinder
Besonders kritisch ist die Situation für Kinder, die aus Einfahrten oder von Grundstücken direkt auf den Gehweg treten – oft ohne Sicht auf sich schnell nähernde Radfahrende in beiden Richtungen.\
Linksseitiger Radverkehr auf dem Gehweg wird weder erwartet noch gesehen – das birgt ein hohes Unfallrisiko.
Ich bitte darum, die verkehrsrechtliche Anordnung endlich zu überprüfen und die Freigabe des Gehwegs für den Radverkehr vollständig zurückzunehmen.\
Sie entspricht nicht den rechtlichen und baulichen Vorgaben, und stellt insbesondere für Fußgänger:innen und Kinder ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar.
Sehr geehrter Melder, vielen Dank für Ihren Eintrag in unserem PAFundDU-Bürgermelder. Der getrennte Geh- und Radweg an dieser Stelle weist eine ausreichende Breite für einen getrennten Geh- und Radweg auf. Wir werden überprüfen, ob eine Anpassung der Verkehrsführung erforderlich ist und gegebenenfalls einen Austausch mit Zeichen 241-30 in Betracht ziehen. Freundliche Grüße Ihre Stadtverwaltung
von Franziska Friedrich am 25. März 2025 11:10