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#3543, Erstellungsdatum 27. April 2025 21:55 Strasse

Fehlerhafte Anordnung von Haltverboten

Bereits 2022 wurde die Verwaltung darauf hingewiesen, dass im Fall von (temporären) Haltverboten das allein genutzte Zeichen 283 bzw. 285 nicht ausreichend ist, um Parkstreifen/Parkbuchten zu erfassen, und es zudem rechtlich nicht möglich ist damit Zonenverbote anzuordnen (auch nicht mit Zusatzzeichen). Dennoch wird diese Praxis unverändert fortgesetzt. Um nochmal auf die Problematik einzugehen: Das Zeichen 283 (ebenso wie 286) gilt alleine ausschließlich für die Fahrbahn, und zwar auf der Straßenseite auf der es angebracht ist. Damit ein mit diesen Zeichen angeordnetes Haltverbot auch für den Seitenstreifen (inklusive Parkbuchten, Parkstreifen etc.) gilt ist das Zusatzzeichen 1060-31 erforderlich. Aber auch in dieser Kombination erstreckt sich die Gültigkeit ausschließlich auf die entsprechende Straßenseite, und es sind Wiederholungen in angemessenen Abständen erforderlich. Hinzu kommt, dass bei Veranstaltungen wiederholt Zettel mit Zusatzinformationen oder Logos angebracht werden. Hierdurch könnte aufgrund des verminderten amtlichen Charakters durch diese Anbringung von Papierausdrucken oder Marketing-Logos die gesamten Anordnungen nichtig sein (vgl. VG Bremen Az. 5 K 181/11). Natürlich ist vermutlich allen Verkehrsteilnehmer:innen klar, was gemeint ist - unschön wird es jedoch für die Stadt, sobald Ordnungs- oder Abschleppmaßnahmen notwendig werden und die davon betroffenen Bürger:innen (zurecht) ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchsetzen. In diesem Fall haften alle Bürger:innen für die Fehler der Verwaltung und tragen letztlich die Kosten der Maßnahmen und des Rechtsstreits, was durch eine rechtskonforme Anordnung einfach vermeidbar ist. 2022 wurde darauf verwiesen, dass aufgrund einer unbesetzen Ingenieurs-Stelle im Tiefbau das entsprechende Wissen fehlt. Dies kann jedoch nach eindeutigen Hinweisen und fast zwei Jahren nicht mehr gelten. Als Bürger:in kann man erwarten, dass die Verwaltung verkehrsrechtliche Anordnungen sowohl für Verkehrsteilnehmer:innen verständlich und nachvollziehbar, als auch für alle Beteiligten rechtssicher anordnet und umsetzt. Die nach aktueller Rechtslage optimale Lösung im Fall von Veranstaltungen besteht im Übrigen darin, rechtzeitig vorab ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) mit korrekt ausgeführten Zusatzzeichen (Einhaltung technischer und rechtlicher Vorschriften) für den Zeitraum an allen Zufahrten zum Veranstaltungsbereich anzubringen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 08.04.2020 - 7 A 839/19 SN). Zeichen 283 mit entsprechenden Zusatzzeichen kann zur Klarstellung dennoch angebracht werden. Jedoch ist dann auf jeden Fall sichergestellt, dass sowohl fließender als auch ruhender Verkehr im gesamten Bereich - und eben nicht nur auf der Fahrbahn - während der Veranstaltung rechtssicher untersagt sind. Ich bitte Sie Ihre Mitarbeiter:innen entsprechend zu schulen, und bestehende Anordnungen zu prüfen und anzupassen.

Kommentare

Sehr geehrter Melder, vielen Dank für Ihren Eintrag in unserem PAFundDU-Bürgermelder. Ihre Anmerkungen werden von den zuständigen Stellen der Stadt geprüft. Freundliche Grüße Ihre Stadtverwaltung

von Anja Lederer am 5. Mai 2025 12:53

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