#552, Erstellungsdatum 26. April 2016 07:13
Sonstiges
Bauvorschriften und Photovoltaik bei Neubauten.
Es gibt ja allerhand Bauvorschriften für Neubauten. Von Ausrichtung des
Hauses, über Dachneigung, Dachziegelfarbe, First und Fenstergrößen.
Lattung des Gartenzaunes und Regelung der Bepflanzung. Das hat meist
optische Gründe, Bepflanzung bei uns auch Landwirtschaftliche. In
manchen Gemeinden gibt es auch besonderen Regelungen zu Holzöfen
(Schwedenöfen, etc.), eher aus Umweltgründen.
Warum um ist es eigentlich nicht möglich In der Bauordnung
Photovoltaikanlagen vorzuschreiben? Die Anlagen, sinnvoll nur mit
Batteriepuffer, sind mittlerweileso günstig, dass sie von den Kosten her
bei einem Neubau nicht mehr ins Gewicht fallen. Gerade hier ist Nutzen
von selbsterzeugter Energie einfach für den Bürger erfahrbar und
einleuchtend.
Wenn man in Bauordnungen technisch nichts Vorschreieben kann, könnte man
ja optisch vorschreiben das mind. 80% der Fläche der Südseite
(Hausausrichtungsvorschrift auch ändern!) mit Solarpanelen bedeckt sein
muss (Optik).
Warum um geht das nicht?
Kommentare
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Sehr geehrter Herr Haselbeck, haben Sie besten Dank für Ihre Anregung zur verbesserten Solarenergie-Nutzung bei Neubauten. In der Tat hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2011 im Baugesetzbuch mit § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b eine Vorschrift eingefügt, die es den Gemeinden ermöglicht, in Bebauungsplänen Gebiete festzusetzen, "in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen." Dies umfasst juristisch allerdings nicht, wie man bei unvoreingenommener Lektüre des Wortlauts vermuten könnte, die umfassende Befugnis, eine verbindliche Verpflichtung zum Einbau von Photovoltaikanlagen zur solaren Wärmeenergienutzung per Bauleitplanung vorzuschreiben. Baurechtlich verbindlich geregelt werden kann aber die Schaffung der baulichen Voraussetzungen für solche Anlagen. Hintergrund dafür ist, dass sich Gesetzgeber beim Erlass des BauGB auf die Zuständigkeit für das „Bodenrecht“ stützen kann, nicht aber ohne weiteres jede (sinnvolle) Verbindung von Klimaschutz mit städtebaulichen Belangen möglich ist. So wird etwa durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) von 2009 geregelt, dass neue Gebäude einen Teil des Wärmebedarfs aus "erneuerbaren Energien" decken müssen, ohne dass hier eine bestimmte Energieart, etwa die Solarenergie, absolut gesetzt würde, so dass sie ebensowenig in der Bauleitplanung absolut gesetzt werden könnte. In jedem Fall aber soll Bauleitplanung dazu dienen, die Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien zu unterstützen. Insofern ist auch die Stadt Pfaffenhofen bestrebt, hierzu vor Ort durch umfassende Festsetzungen in den Pfaffenhofener Bebauungsplan nicht allein durch die Orientierung der Baukörper, durch geeignete Dachneigungen und die Festlegung von Baugrenzen einen Beitrag zu leisten. Mit freundlichen Grüßen Florian Erdle Rechtsdirektor
von Florian Erdle am 18. Mai 2016 18:23